§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen PARKINSON Selbsthilfe Dresden
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereines ist Dresden.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereines ist die Unterstützung von Parkinson- Erkrankten und deren Angehörige, durch
- Austausch der Betroffenen und deren Angehörige untereinander;
- Vermittlung von Information über die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, Behandlungswege und Medikamente;
- Herstellen von Verbindungen zu den Spezialeinrichtungen sowie staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen;
- Organisation und Durchführung von Maßnahmen, die die Wirkungen der Krankheit mindern bzw. lindern sowie das Leben erleichtern;
- Bildung einer Gemeinschaft in der Freizeitaktivitäten, wie Ausflüge, Besichtigungen und kulturelle Begegnungen einen wichtigen Platz einnehmen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichen Antrag der Vorstand.
- Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Vorstand
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden;
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Schatzmeister.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der gülti¬gen abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Der Vorstand kann als Gesamtvorstand in geheimer oder offener Wahl gewählt werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand Rechenschaft zu legen und über die Entlastung ist zu entscheiden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Ver¬hinderung der Stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt aus ihrer Mitte den Schriftführer.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über Wahl des Vorstandes als Gesamtvorstand im Block oder Einzeln sowie als geheime oder offene Wahl.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein Festlegungsprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung / Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Bei der Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Sachsen zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
Dresden, den 07.02.2024

